Vereinssatzung

des

Förderverein Kita Biberburg, Berlin Spandau e.V.

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Kita Biberburg, Berlin Spandau e.V.“, sobald die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  1. Vereinsjahr ist das Kitajahr.

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§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO vom 01.01.1977, nämlich die Förderung der Betreuung und Erziehung innerhalb und außerhalb des Kitabereiches.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Kita Biberburg.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Die Mittel werden verwendet für die Anschaffung von Spielmaterialien, Musikinstrumenten, Kinderbüchern sowie die Instandsetzung von Spielmaterialien und Spielgeräten im Gartenbereich. Zudem soll die geplante Anlegung und Pflege eines kleinen Gemüsegartens auf dem Kitagelände finanziell unterstützt werden.

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§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  1. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

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§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. ,durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Monatsende,
  3. mit dem Austritt des eigenen Kindes aus der Kita, es sei denn das Mitglied erklärt aus-drücklich die Mitgliedschaft beibehalten zu wollen oder
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die folgende Mitgliederversammlung zu.

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§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12€ pro Person und Gruppenjahr und ist am Beginn jedes Kita-Jahres fällig.
  1. Der Verein bemüht sich, Spenden zu erhalten.

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§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

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§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellt.
  1. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Aushang in der Kita. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte, die nicht mit der Einladung mitgeteilt werden müssen, behandeln:
  1. Vorstandsbericht (Tätigkeitsbericht),
  2. Kassen- und Kassenprüfbericht,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahlen,
  5. Anträge und,
  6. Verschiedenes.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Anträge können von Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden.

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§ 9 Vorstand und Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  1. Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  1. Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch. Er erledigt die Vereinsgeschäftsführung, insbesondere den Schriftverkehr. Er leitet alle Sitzungen des Vereins. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
  1. Der zweite Vorsitzende übt bei Verhinderung des ersten dessen Aufgaben aus.

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§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse ist jährlich von zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu überprüfen. Sie legen der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

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§ 11 Wahlen

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

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§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über alle Versammlungen des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die sich ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt befassen darf, beschlossen werden.
  1. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellt.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
  1. Für den Fall der Auflösung werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren benannt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.09.2003 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin in Kraft.

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